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Verkehrsrecht

VwGH: Keine Beischaffung der Ermächtigungsurkunde - Befugnis zur Durchführung des Alkotest durch Organe der Straßenaufsicht?

Ist in der Anzeige ausdrücklich auf die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers samt Nummer und Datum Bezug genommen, darf die Behörde von der nach § 5 Abs 2 StVO erforderlichen Qualifikation des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkotest, Organe der Straßenaufsicht, Ermächtigungsurkunde

GZ 2008/02/0187, 24.10.2008
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe sich geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde stelle fest, dass die einschreitenden Beamten zur Vornahme des Alkotests ermächtigt gewesen seien. Diese Feststellung werde aber nicht begründet; es seien auch keine Beweisergebnisse aktenkundig, aus denen sich diese Feststellung objektiv und schlüssig nachvollziehbar ableiten ließen. Die bloße Aussage der Meldungsleger könne eine derartige Feststellung nicht rechtfertigen. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, sich eine entsprechende schriftliche Ermächtigung vorlegen zu lassen.
VwGH: Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie die Ermächtigungsurkunde nicht beigeschafft hat, den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal bereits im Protokoll zur Atemalkoholkontrolle, welches Bestandteil der Anzeige ist, konkret auf die Ermächtigung des Meldungslegers (ausstellende Behörde, Datum und Aktenzahl) verwiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH darf die Behörde dann, wenn in der Anzeige - wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist - ausdrücklich auf die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers samt Nummer und Datum Bezug genommen ist, von der nach § 5 Abs 2 StVO erforderlichen Qualifikation des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgehen.

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