Als Mindestabstand iSd § 18 Abs 1 StVO ist jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h
GZ 2008/02/0143, 26.09.2008
VwGH: Gem § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Nach stRsp des VwGH ist davon auszugehen, dass als Mindestabstand iSd § 18 Abs 1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten ist, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Im vorliegenden Fall wäre der Reaktionsweg auf Grund der Fahrgeschwindigkeit von 108 km/h daher zumindest 30 m gewesen.
Für die Annahme, ein geringerer Tiefenabstand als die Länge des Reaktions(Sekunden)weges wäre in der konkreten Situation, etwa wegen erhöhter Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft, ausreichend gewesen, gibt es keine Anhaltspunkte.