Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist unzulässig
GZ 2008/02/0011, 05.09.2008
Mit der auf § 43 Abs 1 lit b StVO gestützten Verordnung der BH Feldkirch wurde auf der Mäderer Straße L 58 ua folgende Verkehrsbeschränkung verordnet:"4. Auf der Zufahrtsstraße (Mäderer Straße) zum Zollamt Mäder wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen von der Koblacher Straße bis vor die Kreuzung der 'Straße im Hau' mit 70 km/h und von dort bis zum Zollamt Mäder mit 50 km/h begrenzt."
VwGH: Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf § 43 Abs 1 lit b StVO gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist daher unzulässig. Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen je vom 19. Oktober 1988, Zlen 87/03/0196 und 88/03/0007, unter Bezugnahme auf § 51 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 10a und Z 10b StVO ausgeführt, es sei erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten hätten.
Im gegenständlichen Fall lässt die Formulierung "von der Koblacherstraße bis vor die Kreuzung der 'Straße im Hau' und von dort bis zum Zollamt" offen, an welchem bestimmten Punkt die Beschränkung auf 70 km/h enden und die Beschränkung auf 50 km/h beginnen sollte. Denn diese Formulierung lässt einen Spielraum zu, der von "unmittelbar vor der Kreuzung 'Im Hau'" bis zu der genannten Kreuzung "Koblacherstraße" reicht, die sich nach dem einliegenden Plan jedenfalls mehr als 200 m von der Kreuzung "Im Hau" entfernt befindet. Lässt aber eine Verordnung einen derart großen Spielraum zu, so entspricht sie nicht dem oben ausgeführten Bestimmtheitsgebot.