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Verkehrsrecht

VwGH: Vorläufige Abnahme des Führerscheines gem § 39 Abs 1 FSG und Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme kommt es nicht darauf an, ob - ex post betrachtet - die Fahrweise der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist, und ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung oder zur Entziehung der Lenkberechtigung kommt; es genügt vielmehr, dass die einschreitenden Organe in der konkreten Fallkonstellation dies annehmen konnten

20. 05. 2011
Gesetze: § 39 Abs 1 FSG, § 67a Abs 1 Z 2 AVG, Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG
Schlagworte: Führerscheinrecht, vorläufige Abnahme des Führerscheines, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht ordnungsgemäß kundgemacht

GZ 2005/11/0048, 18.06.2008
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anbringung einer Hinweistafel mit der Aufschrift "ATP Tennis Grand-Prix" unmittelbar an der Ortstafel "St. Pölten" bedeute, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei. Sie vertritt die Auffassung, sie habe gegen keine Geschwindigkeitsbeschränkung (mittels Lasermessung wurde eine Geschwindigkeit von 96 km/h ermittelt) verstoßen. Die einschreitenden Sicherheitsorgane hätten aber auch nicht vertretbarer Weise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen können, sei es ihnen doch zumutbar gewesen, sich vor Durchführung von Messungen davon zu vergewissern, "dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, von denen die Sicherheitsorgane ausgehen, auch tatsächlich stimmt". Eine solche Überprüfung hätte sich auf einen stark eingeschränkten geographischen Bereich bezogen und keine großen Mühen bereitet. Dass die Beschwerdeführerin die Sicherheitsorgane nicht auf den Kundmachungsmangel aufmerksam gemacht habe, sei unerheblich, weil ein solcher Hinweis nicht geboten gewesen sei.
VwGH: Angesichts des Messergebnisses und der gegebenen Örtlichkeit - die Messung erfolgte an einer Stelle im "Ortsgebiet" von St. Pölten, also auf einer Straße innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z 17a StVO) und "Ortsende" (§ 53 Z 17b StVO) - konnten die einschreitenden Organe vertretbarer Weise vom Vorliegen einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 7 Abs 3 Z 4 FSG) ausgehen: Gem § 53 Z 17a StVO ist das Zeichen "Ortstafel" jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen; ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Dass diese Voraussetzung für die Anbringung des Zeichens "Ortstafel" vorgelegen ist, ist im Beschwerdefall nicht strittig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme kommt es nicht darauf an, ob - ex post betrachtet - die Fahrweise der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist, und ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung oder zur Entziehung der Lenkberechtigung kommt. Es genügt vielmehr, dass die einschreitenden Organe in der konkreten Fallkonstellation dies annehmen konnten, wozu sie angesichts des Messergebnisses und der Örtlichkeit berechtigt waren. Der im Beschwerdefall geltend gemachte Kundmachungsfehler durch Anbringung einer unzulässigen Hinweistafel an der "Ortstafel" änderte daran nichts.
Ebenso wenig zielführend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe trotz der hohen Geschwindigkeit die volle Herrschaft über Geist und Körper gehabt und sei in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, weshalb eine Führerscheinabnahme unzulässig gewesen sei.
Schon die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass aus der Formulierung "ebenso" im vierten Satz des § 39 Abs 1 FSG nicht der Schluss gezogen werden kann, in den Fällen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen sei die vorläufige Abnahme des Führerscheins nur dann zulässig, wenn der Betreffende nicht mehr über die volle Herrschaft über Geist und Körper verfüge. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsvariante bestünde nämlich kein eigenständiger Anwendungsbereich für diesen Fall, durch den vom Gesetzgeber (offenbar bewusst; so jedenfalls die zitierten Erläuterungen) der Anwendungsbereich für die vorläufige Abnahme des Führerscheins gegenüber der Vorgängerbestimmung (§ 76 Abs 1 KFG) erweitert werden sollte. Das kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
Auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs 1 vierter Satz FSG steht es im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung der Behörde bzw den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schrankenloses Ermessen einräumen wollte, fehlt jeder Hinweis. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und das Ziel der anzuwendenden Bestimmung (Sicherheitsmaßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit) muss vielmehr angenommen werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auch im Fall einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich ist, dass das einschreitende Organ ausgehend von dem im Zeitpunkt des Einschreitens gegebenen Sachverhalt den Eindruck haben konnte, der Betreffende werde - weiterhin - durch sein Verhalten, etwa durch abermalige Einhaltung einer massiv überhöhten Geschwindigkeit, die Verkehrssicherheit gefährden.
Für das Vorliegen dieser Wiederholungsgefahr gibt es im Beschwerdefall keinen Hinweis: Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der Kontrolle und vorläufigen Abnahme des Führerscheins ihr Verhalten mit einem "dringenden Termin im Regierungsviertel" zu rechtfertigen versucht. Von der belangten Behörde blieb aber unberücksichtigt, dass die Führerscheinabnahme nach der Aktenlage (erst) in der Tiefgarage des "Landhausviertels" erfolgte, also bereits am Ziel der Fahrt der Beschwerdeführerin.

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