Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind
GZ 2008/02/0131, 04.07.2008
VwGH: Der Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei der angeführten Zufahrt um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, macht den angefochtenen Bescheid noch nicht rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (sie wurde für schuldig befunden, ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben) ist dies kein Tatbestandsmerkmal des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO und daher zur Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Es genügte im gegebenen Zusammenhang bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gem § 44a Z 1 VStG die Bezeichnung des Tatortes, die eine rechtliche Wertung, ob dieser als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ermöglicht.
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gem § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der hg Rechtsprechung kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.