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Verkehrsrecht

VwGH: Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 und ehemaliger Suchtmittelmissbrauch

Der Umstand, dass § 14 Abs 5 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kfz der Gruppe 2 keine Aussage trifft, schließt diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw Besitz einer Lenkberechtigung für Kfz dieser Gruppe aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 14 Abs 5 FSG-GV
Schlagworte: Führerscheinrecht, Lenkberechtigung, Gruppe 2, Suchtmittelmissbrauch

GZ 2006/11/0152, 22.04.2008
VwGH: Nach der maßgebenden Rechtsprechung des VwGH schließt der Umstand, dass § 14 Abs 5 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage trifft, diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser Gruppe aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet diese Bestimmung aber auch keine Grundlage dafür, die Befristung der Lenkberechtigung für "die Führerscheinklasse C" bzw C1 sei unzulässig. Schon auf Grund eines Größenschlusses können die Anforderungen, die an Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gestellt werden, nicht geringer sein, als hinsichtlich der Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Daher sind die Kriterien, die in § 14 Abs 5 FSG-GV maßgebend sind, jedenfalls auch für Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 anzusetzen; bei der individuellen Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe sind jedoch zusätzlich die mit dem Lenken schwerer Fahrzeuge verbundenen Risken und Gefahren besonders zu berücksichtigen.
Der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelmissbrauch einer Person vermag im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des § 14 Abs 5 FSG-GV nicht zu rechtfertigen.
Im konkreten Fall lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine 24- monatige Drogenabstinenz des Beschwerdeführers vor. Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung lag für die belangte Behörde somit kein Grund mehr vor, einen Rückfall des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzunehmen. Auf der Basis der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen war für eine Auflage iSd § 14 Abs 5 FSG-GV und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung, die ja eine Erkrankung zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss, kein Raum mehr.

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