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Verkehrsrecht

VwGH: Verordnung gem § 43 StVO und Akteneinsicht gem § 44 StVO

§ 44 Abs 1 dritter Satz StVO bezieht sich infolge seines eindeutigen Wortlautes ausschließlich auf Verwaltungsverfahren

20. 05. 2011
Gesetze: § 44 StVO, § 8 AVG, § 17 AVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verordnungen, Akteneinsicht, Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise

GZ 2007/02/0325, 28.03.2008
Der Beschwerdeführer beantragte bei der BH St. Johann im Pongau Einsicht in den Verordnungsakt betreffend die Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf 80 km/h auf der B 311 (Umfahrung Bischofshofen), weil gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Verwaltungsstrafverfahren bei einer anderen BH anhängig sei. In der Begründung dieses Antrages wird ua ausgeführt, der Beschwerdeführer mache ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den dieser Verordnung zugrunde liegenden Verordnungsakt geltend. Aus der Verordnung lasse sich nicht erkennen, was nun der Grund für die von 100 auf 80 km/h erfolgte Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei.
Die BH wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt nach § 17 AVG iVm § 44 StVO als unbegründet ab.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VfGH, der sich der VwGH anschließt, bezieht sich § 44 Abs 1 dritter Satz StVO infolge seines eindeutigen Wortlautes ausschließlich auf Verwaltungsverfahren. Weder dieser Bestimmung noch einer anderen Norm der StVO kann jedoch entnommen werden, dass ein Rechtsanspruch Einzelner auf Einsicht in den jeweiligen Verordnungsakt betreffend eine der im § 43 StVO genannten Verordnungen besteht. Das Verfahren zur Erlassung einer im § 43 StVO genannten Verordnung stellt kein Verwaltungsverfahren iSd hg Judikatur zu § 17 AVG dar, an dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt ist. Es kommt somit dem Beschwerdeführer kein Recht auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt betreffend die in Rede stehende Verkehrsbeschränkung zu. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die erfolgte "Abweisung" seines Antrages auf Einsicht in diesen Verordnungsakt in keinen Rechten verletzt.

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