Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten
GZ 2007/02/0242, 29.02.2008
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten. Ein Lenker, der seinen Kraftwagen anhalte und diesen verlasse, sich aber unmittelbar im Zuge einer Amtshandlung bzw einer "Diskussion" mit den Sicherheitswachebeamten überraschend vom Fahrzeug entferne und die Fahrbahn betrete, sei als Fußgänger zu betrachten. Das längere Verweilen eines Fußgängers auf der Fahrbahn, der kurz zuvor ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, zu Zwecken einer Diskussion mit Beamten müsse als Übertretung nach § 76 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO angesehen werden.
VwGH: § 76 Abs 1 StVO enthält mehrere Verhaltenspflichten für Fußgänger. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch einen Verstoß gegen das Verbot zur Last gelegt, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen. Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten.
Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zu diesen Umständen. Es sind zwar die Aussagen der vernommenen Zeugen BI K (danach sei der Beschwerdeführer "zwischen zwei Messungen" mit dem Alkomaten "laut hustend und spuckend zur Fahrbahnmitte gelaufen bzw sogar darüber. Nach Aufforderung, an den Fahrbahnrand zu treten, auch weil ein Fahrzeug gekommen sei, .... Nach einiger Zeit sei er aber wieder zum Fahrzeug gekommen, um den zweiten Alkomattest durchzuführen.") und AI L (danach habe der Zeuge "gesehen, dass" der Beschwerdeführer "zur Fahrbahnmitte gelaufen sei") wiedergegeben. Doch selbst wenn man der belangten Behörde zugestehen würde, dass diese bloße Wiedergabe den festgestellten Sachverhalt darstellte, ließe sich daraus das Sachverhaltselement "überraschend" nicht ableiten. Denn zur Distanz zwischen dem erwähnten Fahrzeug und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn und dem Fahrzeuglenker wird nichts festgestellt.
Die Verpflichtung, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen, besteht nur dann, wenn weder Gehsteige, Gehwege noch ein Straßenbankett vorhanden sind. Dem angefochtenen Bescheid fehlen aber Feststellungen darüber, ob an der gegenständlichen Stelle ein Gehsteig, Gehweg oder Straßenbankett vorhanden gewesen sei. Schon deshalb ist dies nicht überprüfbar. Aus der auszugsweisen Wiedergabe der Aussage des Zeugen BI K, wonach der Beschwerdeführer "am Straßenbankett" stehen geblieben sei, scheint aber hervorzugehen, dass an der gegenständlichen Stelle ein Straßenbankett vorhanden gewesen sei. Träfe dies zu, so hätte der Beschwerdeführer nicht den "äußersten Fahrbahnrand" (sondern das Straßenbankett) zu benützen gehabt.