Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung, als auch die Verhängung eines Lenkverbotes nach § 32 FSG, als auch die Aberkennung nach § 30 FSG, "bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" über die gesundheitliche Eignung widerspricht § 25 Abs 2 FSG, demzufolge die Entziehungsdauer wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist
GZ 2007/11/0127, 20.11.2007
VwGH: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin "bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" über ihre gesundheitliche Eignung verfügt. Gleiches gilt für das Lenkverbot nach § 32 FSG und die Aberkennung nach § 30 FSG. Diese Vorgangsweise widerspricht § 25 Abs 2 FSG, demzufolge die Entziehungsdauer wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist (Gleiches gilt wegen der Verweise auf § 25 FSG auch für das Lenkverbot und die Aberkennung).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung wegen der Annahme des Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge Vorliegens einer psychischen Krankheit entzogen. Bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs 1 FSG-GV die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs 1 Z 4 FSG-GV) mitbeurteilt.
Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gem § 8 Abs 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.
Im Beschwerdefall enthält das "Gutachten" des Amtsarztes nach § 8 FSG keine eigenständige Begründung, es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der amtsärztliche Sachverständige vollinhaltlich der Einschätzung in der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme anschließen wollte. Gleichwohl fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung: Macht sich der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und -gutachten vertretene Ansicht zu Eigen, die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des VwGH gestellten Anforderungen entspricht. Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel.
In der fachärztlichen Stellungnahme fehlt eine Begründung für die Annahme, warum das bei der Beschwerdeführerin festgestellte Zustandsbild Einfluss auf ihr Fahrverhalten haben könnte, warum also "rein auf Grund des klinischen Bildes die Fahrtauglichkeit zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben" sei. Im Übrigen übersieht die belangte Behörde, dass die fachärztliche Stellungnahme ihre Einschätzung vorbehaltlich einer Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer verkehrspsychologischen Leistungsbeurteilung trifft, diese - nach § 13 Abs 1 zweiter Satz FSG-GV erforderliche - Mitbeurteilung aber nicht vornimmt. Auch der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie auf mögliche aggressive Reaktionen entbehrt einer näheren Darlegung, ob und inwieweit damit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens einherginge.