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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung wegen strafgerichtlicher Verurteilung (Raub) und Prognose

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes ist keine Probezeit, sondern hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 FSG, § 24 FSG, § 25 FSG, § 32 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache, strafbare Handlung, Raub, Prognose

GZ 2007/11/0153, 20.11.2007
VwGH: Die belangte Behörde begründet die Herabsetzung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Entziehungsdauer bzw der Dauer des Lenkverbots auf zehn Monate ab Erlassung des erstbehördlichen Bescheides damit, dass damit das Auslangen gefunden werden könne, um feststellen zu können, ob eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers "im Geiste des § 7 FSG" stattgefunden habe und er somit iSd Gesetzes über eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfüge, die ihn dazu geeignet mache, als verantwortlicher Lenker eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
Diese Begründung geht insoferne an den entscheidungsrelevanten Tatbestandsmerkmalen vorbei, als sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung als auch das Lenkverbot nur für einen Zeitraum zulässig und geboten sind, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes ist keine Probezeit, sondern hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln.
Dem angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, wann und unter welchen näheren Umständen der Beschwerdeführer den Raub begangen hat, dessentwegen er vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde. Dem angefochtenen Bescheid ist auch in keiner Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde ungeachtet des Umstands, dass das Strafgericht die verhängte Strafe zum überwiegenden Teil unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen hat (14 von 20 Monaten), davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer erst nach 17 Monaten nach der Tat die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen würde.

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