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Verkehrsrecht

VwGH: Dauernder Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen

Wendet der Zulassungsbesitzer ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 40 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, dauernder Standort, Unternehmungen, Unternehmenssitz, Betriebsstätte

GZ 2006/11/0024, 20.11.2007
Mit Bescheid wurde die Zulassung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der beschwerdeführenden Partei gem § 44 Abs 2 lit g KFG aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe entgegen der Verpflichtung des § 43 Abs 4 lit b KFG das Kraftfahrzeug nicht abgemeldet, obwohl sie den dauernden Standort dieses Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Laut Zulassungsevidenz sei das in Rede stehende Fahrzeug in W zugelassen worden. Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass die beschwerdeführende Partei ihren Firmensitz zwischenzeitig nach S verlegt habe und "somit angenommen werden musste", dass die beschwerdeführende Partei als Zulassungsbesitzerin den Standort ihres Fahrzeuges ohne entsprechende Meldung in den Bereich einer anderen Behörde verlegt habe. Das Vorbringen in der Berufung, es habe sich lediglich der Sitz der Gesellschaft geändert, jedoch nicht der Standort des Fahrzeuges, sei nicht zielführend. Als "gewerblicher Standort" eines Fahrzeuges sei nämlich grundsätzlich jener Ort anzusehen, an dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit liege. Nach den Ermittlungen der Behörde sei auf der (Internet-)Homepage der beschwerdeführenden Partei bloß S als Standort angegeben, sodass nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden könne, der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit und damit der Standort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt werde, seien nicht in W gelegen.
VwGH: Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 40 Abs 1 KFG bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort ist, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und dass dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz ist. Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden.
In der Berufung hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie über das gegenständliche Kraftfahrzeug hauptsächlich von ihrer weiteren Betriebsstätte, die sich in W befinde, aus verfüge. Dieses Vorbringen kann nicht von vornherein als untauglicher Einwand angesehen werden, lässt doch § 46 Abs 1 GewO die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten ausdrücklich zu. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen, sondern sie wäre verpflichtet gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, welche Verfügungen und wie häufig die beschwerdeführende Partei solche Verfügungen über das in Rede stehende Fahrzeug von ihrer in W gelegenen Betriebsstätte aus trifft, um beurteilen zu können, von welchem Ort iSd § 40 Abs 1 KFG aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird.

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