Durch eine nach der Tat erworbene Lenkberechtigung ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Täter dennoch bei einem allfälligen Verlust bzw dem Erlöschen der Lenkberechtigung neuerlich gegen § 1 Abs 3 FSG verstößt
GZ 2007/02/0267, 30.11.2007
Der Beschwerdeführer wurde einer am 19. November 2005 begangenen Übertretung des § 1 Abs 3 FSG für schuldig befunden; gem § 37 Abs 2 FSG wurde eine (primäre) Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei festgestellt worden, dass er seit 25. April 2006 über eine gültige Lenkberechtigung verfüge. Somit sei es ihm rechtlich gar nicht mehr möglich, das Delikt des "Fahrens" ohne Lenkberechtigung nach § 1 Abs 3 FSG zu verwirklichen, sodass es aus spezialpräventiven Gründen nicht der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe bedürfe, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
VwGH: Es trifft zu, dass nach § 37 Abs 2 FSG "spezialpräventive" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe - sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt - vorliegen müssen. Er bestreitet insbesondere auch nicht, dass er sogar eine (nicht getilgte) - primäre - Freiheitsstrafe wegen Übertretung des § 1 Abs 3 FSG aufwies.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist allerdings durch eine nach der Tat erworbene Lenkberechtigung (ohne dass auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte näher einzugehen ist) keineswegs ausgeschlossen, dass der Täter dennoch bei einem allfälligen Verlust bzw dem Erlöschen der Lenkberechtigung neuerlich gegen § 1 Abs 3 FSG verstößt, wobei auch die Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift, dass der Beschwerdeführer etwa dies durch Lenken eines Kraftfahrzeuges, für das die ihm nunmehr erteilte Lenkberechtigung nicht gilt, eine solche Tat begehen könnte, nicht von der Hand zu weisen ist.