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Verkehrsrecht

VwGH: Verweigerung der Untersuchung der Atemluft

Wendet ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 Abs 2 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft, Funktionstüchtigkeit des Gerätes

GZ 2007/02/0159, 30.11.2007
VwGH: Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er nach der ersten Messung mit dem - nach dem Ende der weiteren Messungen erkennbaren - Ergebnis 0,00 mg/l den einschreitenden Beamten auf einen besonderen Widerstand beim Beblasen des Gerätes aufmerksam gemacht habe, der ihm die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses nicht möglich mache. Er - der Beschwerdeführer - regte daher die Beiziehung eines Amtsarztes an. Der entscheidende Polizeibeamte räumte als Zeuge vor der belangten Behörde ein, "möglicherweise" habe der Beschwerdeführer gesagt, "es geht nichts durch".
Wendet aber ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft. Ist der Einwand nicht auszuschließen, so wird der Polizeibeamte allenfalls von seiner Berechtigung gem § 5 Abs 5 Z 1 StVO Gebrauch zu machen haben.
Da diese Vorgangsweise im Beschwerdefall unterblieb, war die belangte Behörde nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2 StVO zum Vorwurf zu machen, was zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

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