Eine Bestrafung gem § 4 Abs 1 lit c StVO wegen leugnender / keiner Verantwortung betreffend der Beteiligung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist nicht zulässig
GZ 2007/02/0157, 09.10.2007
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe am 24. September 2005 gegen 06.15 Uhr in F ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und nach einem Verkehrsunfall, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, dass er bei der Unfallerhebung falsche Angaben gemacht habe und somit die Sachverhaltserhebungen wesentlich erschwert worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gem § 4 Abs 1 lit c StVO begangen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde ua aus, dass der Beschwerdeführer an der Unfallstelle eine andere Person als Lenker des - tatsächlich aber von ihm selbst gelenkten - unfallbeteiligten Fahrzeuges angegeben habe; diese bewusst unrichtigen Angaben hinsichtlich der Lenkereigenschaft hätte die Aufklärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes durch die Exekutive wesentlich erschwert.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bestrafung stünde mit dem Verbot, sich selbst belasten zu müssen, in Widerspruch. Der VwGH habe bereits erkannt, dass eine allgemeine Aussagepflicht, wie sie für Zeugen bestehe, von § 4 Abs 1 lit c StVO nicht umfasst sei. Eine leugnende Verantwortung sowie die Behauptung, überhaupt nicht am Unfall beteiligt gewesen zu sein, stelle keine Übertretung gem § 4 Abs 1 lit c StVO dar.
VwGH: Damit verkennt der Beschwerdeführer den Gegenstand der Bestrafung. Denn er wurde eben nicht dafür bestraft, keine oder eine leugnende Verantwortung betreffend seine Beteiligung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls abgegeben zu haben (eine derartige Bestrafung wäre tatsächlich nicht zulässig gewesen, sondern - nach dem in Verbindung mit der Begründung so zu verstehenden Spruch des angefochtenen Bescheides - dafür, dass er fälschlicherweise eine andere Person als Fahrzeuglenker, der am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, vorgeschoben und dadurch die Ermittlungen, die zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich gewesen seien, wesentlich erschwert habe. Ein derartiger Vorwurf ist jedoch nicht vom Selbstbezichtigungsverbot umfasst (vgl auch § 297 StGB). Denn wie der VwGH bereits ausgeführt hat, reicht die Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit c StVO jedenfalls so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch "zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet", was voraussetzt, dass vom tatsächlichen Lenker nicht eine andere Person als Lenker vorgeschoben wird, auf den sich die Ermittlungen "zur Person" richten.