Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung (ua) des Zulassungsscheins handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände
GZ 2006/02/0294, 09.102.007
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 2006 um 12.49 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges auf der A 12 Inntalautobahn bei km 24.300 den Zulassungsschein des Sattelanhängers nicht mitgeführt bzw es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen. Er habe damit eine Übertretung gem § 102 Abs 5 lit b KFG begangen. Die belangte Behörde begründete im Wesentlichen, es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer den Zulassungsschein mitgeführte habe oder nicht, zumal er diesen den Polizeibeamten jedenfalls nicht ausgehändigt habe.
VwGH: Gem § 102 Abs 5 lit b KFG hat der Lenker den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wie der VwGH bereits mehrfach erkannt hat, handelt es sich beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung (ua) des Zulassungsscheins um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0240). Im Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0068, (zu den vergleichbaren selbständigen Tatbeständen des Mitführens und Vorzeigens der Gemeinschaftslizenz gem Art 5 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92) wurde ausgeführt, dass der Verstoß des Nicht-Vorzeigens eines Dokumentes nicht zwingend mit dem Deliktstatbestand des Nicht-Mitführens dieses Dokumentes verbunden ist (zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen). Im Falle, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dazu enthält, dass der Beschwerdeführer die betreffende Unterlage nicht mitgeführt hätte, wird der Beschwerdeführer durch einen Spruch wie im gegenständlichen Fall in seinen Rechten verletzt. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu.