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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung und Aufhebung des Straferkenntnisses

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis - so auch, wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde - vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Verweigerungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen; dabei besteht aber auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen

20. 05. 2011
Gesetze: § 38 AVG, § 24 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Vorfrage, Aufhebung des Straferkenntnisses

GZ 2006/11/0027, 27.09.2007
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der erstinstanzliche Strafbescheid mit Bescheid des UVS im Land Niederösterreich vom 30. September 2005 aufgehoben und gem § 51 Abs 7 VStG festgestellt worden, dass dieses Straferkenntnis außer Kraft getreten sei, damit sei rechtskräftig entschieden, dass "kein Alkoholdelikt" vorgelegen sei, woran die belangte Behörde gebunden sei.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis - so auch, wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde - vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Verweigerungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Dabei besteht aber auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die hier aus formalen Gründen erfolgte Einstellung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs bindend festgestellt worden ist, dass er das in Rede stehenden Delikt nicht begangen habe, den Sachverhalt selbständig beurteilt hat und unter ausführlicher Darstellung der Beweiswürdigung und ihrer Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer verweigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges einzuwenden und es gelingt ihm auch nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erkennen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Straßenaufsichtsorgane als befähigt anzusehen sind, Alkoholisierungssymptome zu beurteilen und einem geschulten Organ der Straßenaufsicht auch die einwandfreie Beurteilung, warum bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden kann.

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