Konkretisierung der Tat im Spruch
GZ 2007/02/0263, 12.10.2007
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe am 6. August 2005 gegen 05.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinkraftwagen gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 0,64 Promille, somit nicht weniger als 0,5 Promille, betragen habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 14 Abs 8 iVm § 37a FSG begangen.
VwGH: Entgegen seiner Ansicht wurde der Beschwerdeführer durch die Angabe der Tatzeit im Spruch mit "gegen" 05.30 Uhr des Tattages in keinem Recht verletzt (vgl näher zur Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO iZm der Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG das hg Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl 2001/02/0053). Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen haben auch für die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 14 Abs 8 FSG zu gelten.
Diese "Übertragbarkeit" der hg Rechtsprechung von § 5 Abs 1 StVO auf § 14 Abs 8 FSG hat aber auch insoweit zu gelten, als das "Ausmaß" der Alkoholisierung kein Tatbestandselement bildet, das im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muss (vgl zu § 5 Abs 1 StVO das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2005, Zl 2005/02/0236).