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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung

§ 3 Abs 2 FSG-GV kann nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 Abs 1 FSG, § 8 FSG, § 3 Abs 3 FSG-GV
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, gesundheitlichen Eignung, verkehrspsychologische Stellungnahme

GZ 2004/11/0057, 27.09.2007
Die BH Bregenz entzog dem Beschwerdeführer gem § 24 Abs 1 iVm § 25 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Begründend wurde auf das amtsärztliche Gutachten Dris. M. vom 21. Februar 2002 verwiesen, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt vorausgegangen war und welches sich auf die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13. Februar 2002 stützte, derzufolge der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B infolge unzureichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit nicht geeignet sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der Landeshauptmann von Vorarlberg holte neuerlich ein amtsärztliches Gutachten ein. Der amtsärztliche Sachverständige Dr. B. verwies in diesem Gutachten vom 29. November 2002 - ohne selbst den Beschwerdeführer untersucht zu haben - auf die Ergebnisse eines "Obergutachtens" des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vom 27. November 2002, derzufolge im Ergebnis die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzureichend beurteilt wurde, und gelangte seinerseits zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei.
Der Beschwerdeführer bringt vor, den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sei durch das FSG und die FSG-GV eine Monopolstellung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen übertragen worden, gegen deren Ergebnisse eine Gegenbegutachtung durch Ärzte nicht gestattet sei, wodurch die Richtlinie 91/439/EWG vom nationalen Gesetzgeber nicht korrekt umgesetzt worden sei.
VwGH: Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs 2 FSG ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens. Darüber hinaus sind gem § 3 Abs 3 FSG-GV allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen", woraus deutlich wird, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt. Wird eine fachärztliche Stellungnahme iSd § 13 Abs 1 FSG-GV vorgelegt, in der auch kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, so haben sich der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten.
§ 3 Abs 2 FSG-GV kann nach Auffassung des VwGH nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat. Im Beschwerdefall hat der amtsärztliche Sachverständige Dr. B. die Gutachten vom 29. November 2002 und vom 23. Juni 2003 jedoch erstattet, ohne selbst eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben. An dieser Nichteinhaltung der von der FSG-GV vorgegebenen Vorgangsweise vermag das Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens Dris. M. vom 21. Februar 2002, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorangegangen ist, nichts zu ändern, weil gem § 8 Abs 1 FSG das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht älter als ein Jahr sein darf, diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, im September 2003, jedoch bereits abgelaufen war.

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