Der Umstand, dass Veruntreuungs- und Betrugshandlungen nicht in der Aufzählung des § 7 FSG enthalten sind, hindert nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsachen iSd § 7 FSG, sofern sie nach ihrer Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzustellen sind
GZ 2007/11/0079, 27.09.2007
Dem Beschwerdeführer wurde die erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, und zwar 1996 wegen Betruges und schweren Betruges, 2002 wegen Betruges und schweren Betruges, 2003 wegen Betruges, schweren Betruges und gewerbsmäßigen Betruges und 2004 wegen Diebstahls und schweren Diebstahls. Nunmehr sei der Beschwerdeführer mit Urteil des LG St. Pölten vom 13. Februar 2007 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB verurteilt worden, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im September 2006 in St. Pölten Verfügungsberechtigte des Raiffeisen Lagerhauses St. Pölten durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung eines Vorführwagens Subaru im Wert von EUR 23.790,-- verleitet habe, die diese am Vermögen geschädigt ("Gesamtschaden mehr als EUR 3.000,--") hätten.
VwGH: Die Aufzählung von strafbaren Handlungen im § 7 Abs 3 Z 10 FSG, die als bestimmte Tatsachen iSd § 7 FSG gelten, ist keine taxative, sondern eine demonstrative. Der Umstand, dass Veruntreuungs- und Betrugshandlungen nicht in der Aufzählung des § 7 FSG enthalten sind, hindert somit nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsachen iSd § 7 FSG, sofern sie nach ihrer Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzustellen sind. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass derartige, im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangene strafbare Handlungen jedenfalls bei mehrfacher Begehung und hoher Schadensumme sehr wohl die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person ausschließen können.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann zunächst der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die im Strafurteil vom 13. Februar 2007 beschriebene strafbare Handlung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug als grundsätzlich für die Beurteilung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 10 FSG relevant ansah. Dies allein reicht jedoch nach der oben dargestellten Rechtslage noch nicht aus, um tatsächlich vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausgehen zu können. Wie der VwGH nämlich dargelegt hat, müssen Umstände vorhanden sein, die die Annahme der Gleichwertigkeit mit den in § 7 Abs 3 Z 10 FSG beschriebenen Tatbeständen rechtfertigen, wie etwa die mehrfache Begehung und hohe Schadenssumme von im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangenen strafbaren Handlungen. Welche Tathandlungen den vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilungen im Einzelnen - die belangte Behörde nannte nur den Typus des jeweiligen Deliktes - zugrunde lagen, ob sie im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen standen, und wie hoch die Schadensumme war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Ohne Kenntnis der diesbezüglichen besonderen Umstände lässt sich auch nicht begründen, dass bereits die nunmehrige Begehung einer "einschlägigen" strafbaren Handlung - zu der die belangte Behörde gleichfalls (außer eines EUR 3.000,-- übersteigenden Schadens) die genaue vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schadenssumme nicht festgestellt hat - die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Deliktes iSd § 7 Abs 3 Z 10 FSG ausschließe.