Allgemeine Ausführungen zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG
GZ 2006/11/0143, 27.09.2007
Der Beschwerdeführer wurde gem § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch gegeben seien, von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. In der Begründung verwies die Erstbehörde darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit verbotene Suchtmittel konsumiert habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 4. August 2005 sei seine Lenkberechtigung unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen eingeschränkt worden. Er habe in der Folge eine fachärztliche Stellungnahme vom 6. Feber 2006 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer derzeit unter der Voraussetzung einer anhaltenden Drogenabstinenz eine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bestehe. Aus dem "Ende des Schreibens vom 06.02.2006" ergebe sich, dass nach wie vor die Gefahr regelmäßigen Suchtmittelkonsums bestehe.
VwGH: Der VwGH vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ein Aufforderungsbescheid sei nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen.
Die belangte Behörde hat offensichtlich die Auffassung vertreten, sie könne den Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG auf ein Konsumverhalten des Beschwerdeführers stützen, das (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2006) bereits etwa ein Jahr davor geendet hatte. Diese Auffassung steht mit der zitierten Judikatur nicht im Einklang. Davon abgesehen hat die belangte Behörde aber auch nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Erwägungen sie - alsVoraussetzung der in Rede stehenden Aufforderung - den Verdacht auf eine aktuelle Suchtmittelabhängigkeit (oder auf die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) des Beschwerdeführers hege. Aus der Stellungnahme des Facharztes vom 6. Feber 2006 ergeben sich keine Hinweise oder ein Verdacht auf eine aktuelle Suchtmittelabhängigkeit, sondern im Gegenteil wird darin darauf verwiesen, dass "keine Indikation für laufende Kontrollen oder eine fachärztliche Nachuntersuchung mehr" bestehe.