Enthält das Vorbringen der Partei Gründe, die dafür sprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird regelmäßig, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung, von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen sein
GZ 2006/11/0005, 27.09.2007
Gem §§ 44 Abs 2 lit a, 44 Abs 4 und 56 KFG wurde die Zulassung eines nach dem polizeilichen Kennzeichen bestimmten Kombinationskraftwagens aufgehoben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass an den Beschwerdeführer mehrere Aufforderungen zur Vorführung des in Rede stehenden KFZ gem § 56 KFG (für den 14. März 2005 und 19. April 2005) ergangen seien, denen der Beschwerdeführer nicht entsprochen habe. Die Gründe hiefür seien nicht wesentlich, weil es auf ein Verschulden nicht ankomme. Da der Beschwerdeführer auch der letzten Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Zulassung des KFZ aufzuheben, "zumal die Verkehrs- und Betriebssicherheit des betreffenden Kraftfahrzeuges in Frage gestellt werden muss".
VwGH: Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs 2 KFG um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss es aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu. Enthält dieses Vorbringen Gründe, die dafür sprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen. Im Falle der Aufhebung haben die entsprechenden Überlegungen in der Begründung des Aufhebungsbescheides aufzuscheinen.
Derartige Ausführungen finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Darin liegt zunächst ein Begründungsmangel. Dieser ist auch wesentlich, weil der Beschwerdeführer mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Mai 2005 ein Gutachten der Begutachtungsstelle einer Kraftfahrerorganisation gem § 57a Abs 4 KFG vom 14. Dezember 2004 vorgelegt hat, wonach das Kraftfahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche. Darauf wäre unter dem Gesichtspunkt des Zweckes einer solchen Überprüfung sowie des zweiten Satzes des § 56 Abs 1 KFG in der Begründung einzugehen gewesen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse ua der Verkehrssicherheit. Wenn die belangte Behörde nunmehr in ihrer Gegenschrift Gründe anführt, aus denen sie erachtet, dass im Hinblick auf das genannte Gutachten eine "Objektivierung der Verkehrs- und Betriebssicherheit" des Fahrzeuges "in einer behördlichen Fahrzeugüberprüfungsstelle geboten" gewesen sei, gelingt es ihr damit nicht, irgendwelche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten zu erwecken, abgesehen davon, dass die Ausführungen in der Gegenschrift die erforderliche Begründung des Bescheides nicht zu ersetzen vermögen.