In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2006/02/0290 hat sich der VwGH mit der Alkoholisierung und der Anflutungsphase befasst:
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe am 1. März 2006 um 23.35 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,34 mg/l gelenkt und dadurch gegen § 14 Abs 8 FSG verstoßen.
VwGH: Insoweit der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeit der Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt verweist und auf Grund seiner Trinkverantwortung (Konsum von 2 großen Bier, wobei er das letzte knapp vor seinem Aufbruch zu sich genommen habe) behauptet, er habe zum Zeitpunkt der Anhaltung um 23.35 Uhr die 0,5 Promille-Grenze nicht überschritten (die Blutalkoholkonzentration sei vielmehr noch bei 0,45 Promille gelegen), vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen 2004/02/0011, 0012, ua zu § 5 Abs 1 StVO zum Ausdruck gebracht, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat.
Unbestritten ist, dass das niedrigere Messergebnis, das mit einem Alkomaten am Tattag um 23.55 Uhr gemessen wurde, 0,34 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung unter Berücksichtigung seiner Trinkverantwortung noch in der Anflutungsphase befand, kam es im Lichte der vorzitierten Judikatur, die auf Grund derselben Erwägungen auch in Fällen einer Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG anzuwenden sind, nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt (oder von 0,5 Promille Blutalkoholgehalt) erreicht hatte oder nicht.