In seinem Erkenntnis vom 07.09.2007 zur GZ 2007/02/0191 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasst:
Mit Strafverfügung vom 4. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin folgendermaßen schuldig erkannt: "Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, zugestellt am 30. August 2006 wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen. Sie wurden verpflichtet, den Führerschein sofort nach Zustellung dieses Bescheides beim zuständigen Gendarmerieposten oder bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck abzuliefern. Dieser Verpflichtung sind Sie jedenfalls bis 3. Oktober 2006 nicht nachgekommen."
Die Beschwerdeführerin behauptet Verfolgungsverjährung, weil im Spruch der rechtzeitigen Verfolgungshandlungen der Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht nach Zahl und Datum umschrieben gewesen sei und die Klassen der Lenkberechtigung, welche entzogen worden seien, nicht genannt gewesen seien; die Einfügung im angefochtenen Bescheid sei einerseits nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt und stelle eine Auswechslung der Tat dar.
Dazu der VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass es zur Umschreibung der Tat gem § 29 Abs 3 FSG im Spruch ausreicht, das Datum des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides sowie das Ende des strafbaren Verhaltens (als Dauerdelikt) anzuführen. Einer näheren Präzisierung dieses Bescheides im Spruch (etwa nach Zahl oder Datum) oder der Nennung der Klassen, welche entzogen worden sind, bedarf es nicht. Deshalb liegt weder Verfolgungsverjährung noch eine Auswechslung der Tat vor.