In seinem Erkenntnis vom 07.09.2007 zur GZ 2007/02/0249 hat sich der VwGH mit der Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a StVO befasst:
Der Beschwerdeführerin wurden gem § 89a Abs 7 und 7a StVO Kosten für die vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen KFZ vorgeschrieben. In der Begründung wurde ua unter Berufung auf § 89 Abs 2a lit c StVO darauf verwiesen, dass dieses Fahrzeug in einer Halteverbotszone, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, abgestellt gewesen sei.
Dazu der VwGH: Entsprechend § 89a Abs 2a lit c leg cit ist eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges ua am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist. Nach stRsp ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist allerdings zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten.
Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei.