In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2007/02/0156 hat sich der VwGH mit der in § 1 Abs 4 erster Satz FSG normierten "Gleichstellung" der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung mit einer inländischen befasst:
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe am 17. Oktober 2005 um 20.45 Uhr ein den zwei Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort auf der Reschenbundesstraße gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei; die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheines sei am 11. Oktober 2005 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zum Tatzeitpunkt sehr wohl im Besitz einer entsprechenden - italienischen - Lenkberechtigung gewesen sei. Zwar sei die Gültigkeit seines "Führerscheines" mit 11. Oktober 2005 befristet gewesen. Allerdings habe er ein ärztliches Zeugnis ("certificato medico"), ausgestellt am 6. Oktober 2005, mitgeführt, welches ihn - zusammen mit dem abgelaufenen Führerschein - zum Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges berechtigt habe.
Dazu der VwGH: Eine gleichartige Regelung nach Erlöschen einer Lenkberechtigung durch Ablauf der Befristung findet sich in § 8 Abs 5 FSG. Diese "Lenkberechtigung" gilt nach dem klaren Wortlaut des zitierten ersten Satzes nur "im Bundesgebiet", somit nicht im Ausland. Dem steht die Führerschein-Richtlinie (Nr 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) nicht entgegen, enthält doch deren Artikel 7 Abs 2 die Regelung, dass jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen kann. Daraus folgt aber auch, dass die im § 1 Abs 4 FSG normierte "Gleichstellung" bei einem gleich gelagerten Fall einer von einem EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist (vgl dazu auch Anhang 1 der FS-Richtlinie, wonach der Führerschein nach gemeinschaftlichem Muster ua die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu enthalten hat) ebenso - von der Warte des österreichischen Gesetzgebers - nicht zum Lenken eines Fahrzeuges im "Ausland" (hier: mit einer erloschenen italienischen Lenkberechtigung in Österreich als Ausland) berechtigt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, und daher gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen hat.