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Verkehrsrecht

VwGH: Es ist nicht notwendig, in einem Bescheid nach § 89a Abs 7 StVO im Spruch den Adressaten als Zulassungsbesitzer zu bezeichnen

20. 05. 2011
Gesetze: § 89a Abs 7 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verkehrbeeinträchtigung, Kostenvorschreibung

In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2006/02/0194 hat sich der VwGH mit der Kostenvorschreibung gem § 89a StVO befasst:
Der Beschwerdeführer wurde unter Berufung auf § 89a Abs 2a lit g iVm § 89a Abs 7 und 7a StVO verpflichtet, Kosten in Höhe von EUR 190,98 für die am 22. Jänner 2006 um ca 22.35 Uhr erfolgte Entfernung seines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges zu ersetzen.
Dazu der VwGH: Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer, im Spruch des Bescheides fehle als wesentliches Element, dass der Beschwerdeführer "als Zulassungsbesitzer" in Anspruch genommen werde. Der Beschwerdeführer erkennt aber ohnedies selbst, dass auf den Spruch eines Kostenvorschreibungsbescheides die Norm des § 44a VStG nicht zur Anwendung gelangt, sondern dieser dem § 59 AVG zu entsprechen hat. Nach § 89a Abs 7 erster Satz StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Kosten desjenigen, der zum Zeitpunkt des Aufstellens dessen Zulassungsbesitzer war. Wie der VwGH aber bereits ausgesprochen hat, ist es nicht notwendig, in einem Bescheid nach § 89a Abs 7 StVO im Spruch den Adressaten als Zulassungsbesitzer zu bezeichnen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, es ergebe sich aus dem Spruch nicht, wie sich der vorgeschriebene Kostenbetrag von EUR 190,89 zusammensetze. Der VwGH hat aber bereits ausgesprochen, dass der Bestimmung des § 89a Abs 7 StVO nicht zu entnehmen ist, dass in dem die Kosten vorschreibenden Bescheid die einzelnen, die Gesamtkosten bestimmenden Kostenbestandteile im Spruch offenzulegen wären. Die Tarifordnung muss ebenfalls nicht im Spruch des Kostenvorschreibungsbescheides angeführt sein.

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