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Verkehrsrecht

VwGH: Es reicht das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 Abs 2 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkotest

In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2007/02/0153 hat sich der VwGH mit dem Alkotest befasst:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei um 18.00 Uhr des Tattages mit dem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen und hätte daher nicht gegen 21.00 Uhr zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert werden dürfen. Die Feststellung der belangten Behörde, die einschreitenden Beamten seien von einem kurz vor der Verweigerung erfolgten Lenken ausgegangen, sei unzutreffend.
Dazu der VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO geforderte Vermutung ausreicht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich sei. Es ist daher im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unerheblich, ob die Beschwerdeführerin kurz vor 21.00 Uhr oder um 18.00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist, da eine Rückrechnung auch unter Berücksichtigung eines möglichen Alkoholkonsums nach dem Lenken zweifellos möglich gewesen wäre.

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