Home

Verkehrsrecht

VwGH: Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum bei der Untersuchung der Atemluft kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 Abs 2 StVO, § 99 Abs 1 lit b StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verweigerung des Alkotests

In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2007/02/0120 hat sich der VwGH mit der Alkotest-Verweigerung befasst:
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen.
Dazu der VwGH: Es entspricht stRsp, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum bei der Untersuchung der Atemluft kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten ist. Insoweit konnte sich die belangte Behörde aber jedenfalls auf die Aussage des die Amtshandlung vornehmenden Polizeibeamten G. stützen, der nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den "Blasversuchen" dargelegt (sodass in dieser Hinsicht die Einholung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen entbehrlich war), sondern auch ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe schließlich erklärt, "dass er nicht mehr weiter machen will" und die Sache damit für ihn beendet sei. Mit dieser Weigerung hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO bereits erfüllt. Es bedurfte daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder eines "Neustartes" des Messgerätes noch einer neuerlichen Aufforderung zu weiteren "Blasversuchen" durch den einschreitenden Beamten. Weshalb dieser "nach § 5 Abs 5 StVO vorgehen oder einen anderen Alkomaten beiziehen und mit diesem den Test durchführen lassen" hätte müssen, ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at