In seinem Erkenntnis vom 25.07.2007 zur GZ 2007/11/0024 hat sich der VwGH mit der Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG befasst:
Der Beschwerdeführer wurde gem § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen (gerechnet ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 18. Juli 2006) amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die belangte Behörde verwies auf die von der Erstbehörde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2006 Anlass zu einer Amtshandlung gegeben, wonach ihm ein unangepasstes sowie rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr mit Verdacht auf eine aggressive psychische Störung vorzuwerfen sei.
Dazu der VwGH: Wie der VwGH in stRsp aussagt, ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Der VwGH hat ferner auch darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Der VwGH hat etwa einen Vorfall (Suchtmittelkonsum), der bereits länger als ein Jahr zurücklag, nicht mehr als geeignet angesehen, begründete Bedenken an der - aktuellen - Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erwecken.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass der "Anlassfall" (vom 18. Juni 2006) für sich allein besehen keine Grundlage für begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei - diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof, ausgehend von den im angefochtenen Bescheid hiezu getroffenen Feststellungen, geteilt -, jedoch die "erhebliche Anzahl" der als "fragwürdig" anzusehenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eine Grundlage für die hier in Rede stehenden begründeten Bedenken böte. Dazu ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von der belangten Behörde genannten Vorfälle, bezogen auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides mit seiner Zustellung am 9. Jänner 2007, weit länger als ein Jahr zurückliegen und die belangte Behörde nicht schlüssig begründet hat, warum sich aus diesen Vorfällen auf Grund allfälliger besonderer Umstände ein Hinweis auf eine aktuelle gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers, die sich auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken könnte, ergeben würde. Der "jüngste" dieser Vorfälle trug sich am 8. Juli 2005 zu und es wurden gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwürfe von der belangten Behörde mit einbezogen, die ins Jahr 1998 zurückreichen. Ob diese Vorfälle eine "fragwürdige" Verhaltensweise des Beschwerdeführers vermuten ließen, muss jedoch ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage schon aus zeitlichen Gründen außer Betracht bleiben, abgesehen davon, dass nicht jedes "fragwürdige" (bzw auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt.