In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007 zur GZ 2003/03/0155 hat sich der VwGH mit der Alkotest-Verweigerung befasst:
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet worden sei, dass er sich beim vorangehenden Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Meldungsleger habe im Zuge einer Verkehrskontrolle Alkoholisierungssymptome festgestellt, woraufhin er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, mit ihm ins Wachzimmer zu fahren, um dort einen Alkomattest durchzuführen. Im Wachzimmer habe der Beschwerdeführer dann ersucht, eine Mundspülung vornehmen zu können, was der die Amtshandlung leitende Meldungsleger abgelehnt habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer drei Mal innerhalb weniger Minuten die Toilette aufgesucht, offensichtlich um doch eine Mundspülung durchzuführen. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Toilette zum dritten Mal aufgesucht habe, habe der Alkomat auf Betriebsbereitschaft geschaltet, woraufhin ihm der Meldungsleger und ein weiterer Beamter zur Toilette gefolgt seien. Der Meldungsleger habe den Beschwerdeführer aufgefordert, wieder in den Parteienraum zu gehen, um dort den Alkomattest durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen und habe die Toilette nicht verlassen wollen. Er habe sich direkt am Waschbecken der Toilette festgehalten und offensichtlich eine weitere Mundspülung durchführen wollen. Daraufhin sei er von den Beamten unter Anwendung von Körpergewalt bei passivem Widerstand seinerseits vom Toilettenbereich durch den Gang in den Parteienraum gezogen worden. In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeführer ein Schlag ins Gesicht im Bereich des linken Auges versetzt worden. Durch diesen Schlag habe der Beschwerdeführer eine Verletzung, wie man sie landläufig als "blaues Auge" bezeichnet, erlitten.
Dazu der VwGH: Aus dem Zusammenhang der Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO mit der in § 99 Abs 1 lit b StVO getroffenen Regelung ergibt sich, dass die Weigerung der verdächtigen Person iSd § 5 Abs 2 zweiter Satz leg cit, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist.
Wird nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies nach der hg Rechtsprechung als ein einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, dass der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung.
Nach der hg Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 StVO räumt diese Bestimmung dem Betroffenen ferner nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, den Alkomattest vorzunehmen; er hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer wurde durch einen Schlag ins Gesicht und eine dadurch entstandene Verletzung am linken Auge in seinem nach Art 3 EMRK gewährleisteten Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt. Nach einer solchen Misshandlung war es aber dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, der Anordnung, sich nunmehr dem Alkomattest zu unterziehen, Folge zu leisten. Die fortgesetzte Amtshandlung stellt somit keine weitere auf die Ablegung des Alkomattests gerichtete Aufforderung an eine iSd § 5 Abs 2 StVO verdächtige Person dar, weshalb die diesbezügliche Weigerung des Beschwerdeführers nicht strafbar war.