In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 2006/02/0208 hat sich der VwGH mit der Verkehrsbeeinträchtigung befasst:
Dem Beschwerdeführer wurde gem § 89a Abs 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 20. Februar 2005 um 12.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 23., Meyrinkgasse 12, als vorschriftswidrig und verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer wendet ua ein, es seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorgelegen. Es möge zutreffen, dass sein Fahrzeug auf einemGehsteig abgestellt gewesen sei. Das Kraftfahrzeug sei jedoch in einer Reihe gleichartig geparkter Fahrzeuge abgestellt und es sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass es sich dabei um einen Gehsteig handle. Ein Unterschied zwischen Fahrbahn und Gehsteig sei weder vorhanden noch "merkbar" gewesen. Eine Schneeräumung habe zum Vorfallszeitpunkt weder auf der Meyrinkgasse, noch auf dem Gehsteig stattgefunden. Der Gehsteig sei daher schon auf Grund der konkreten Verkehrsverhältnisse, insbesondere aber auf Grund der desolaten Straßenverhältnisse für Fußgänger und schon gar nicht für Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl benützbar gewesen. Von einer Verkehrsbehinderung könne daher nicht im Entferntesten die Rede sein.
Dazu der VwGH: Das Vorbringen der belangten Behörde, im innerstädtischen Bereich sei "grundsätzlich" vom Vorhandensein von Gehsteigen auszugehen und der Lenker habe sich daher vor dem Entfernen vom Fahrzeug zu vergewissern, dass ein Gehsteig nicht vorhanden sei, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil eine solche "Verpflichtung" trotz mangelnder "Erkennbarkeit" des Gehsteiges nicht besteht.