In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 2006/02/0227 hat sich der VwGH mit § 42 Abs 1 KFG befasst:
Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, binnen einer Woche der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, das sei die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, mitzuteilen, dass sie am 28. August 2004 den Familiennamen S. angenommen habe. Im Zulassungsschein sei im Tatzeitraum nach wie vor der Familienname T. eingetragen gewesen."Zeitraum: 05.09.2004 bis 20.04.2005Tatort: Bezirkshauptmannschaft OberwartFahrzeug: PKW, ... (Kennzeichennummer)"Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 42 Abs 1 KFG begangen, weshalb über sie gem § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dazu der VwGH: Als Behörde iSd § 42 Abs 1 KFG ist sowohl eine "Behörde" (im engeren Sinne) als auch ein "beliehener Versicherer" anzusehen. Ein Tatvorwurf, die entsprechende Anzeige nach § 42 Abs 1 KFG gegenüber der "Behörde" unterlassen zu haben, ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn als Zulassungsstelle nicht die Behörde im engeren Sinn, sondern ein entsprechender Versicherer iSd §§ 40a und 40b KFG in Betracht kommt, tritt doch nach § 40b Abs 1 zweiter Satz KFG eine solche Zulassungsstelle "an die Stelle der Behörde" dh, sie ist insoweit als "beliehener Unternehmer" anzusehen. Daraus folgt aber auch, dass es weder im Spruch nach § 44a Z 1 VStG - noch in einer entsprechenden Verfolgungshandlung - der Anführung bedarf, ob Zulassungsstelle eine "Behörde" - im engeren Sinn - (hier: die Bezirkshauptmannschaft) oder ein Versicherer ist.
Mit der Behauptung, sie habe die "Versicherung" telefonisch über die Änderung ihres Familiennamens in Kenntnis gesetzt, übersieht die Beschwerdeführerin § 13 Abs 2 AVG, handelt es sich doch bei der Anzeige gem § 42 Abs 1 KFG um ein Anbringen, das an eine "Frist gebunden" und daher "schriftlich" einzubringen ist.