In seinem Erkenntnis vom 15.05.2007 zur GZ 2006/11/0255 hat sich der VwGH mit der Frage befasst, ob aus Anlass einer gem § 30 Abs 1 FSG gegenüber einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, zusätzlich eine Nachschulung nach § 24 Abs 3 FSG angeordnet werden darf:
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, infolge des Verweises in § 30 Abs 1 FSG auf § 32 FSG, der seinerseits (ua) auf § 24 Abs 3 FSG verweise, sei eine Anordnung einer Nachschulung im Falle der Begehung einer Übertretung des § 99 Abs 1a StVO, wie sie auch dem Beschwerdeführer zur Last liegt, zwingend geboten.
Dazu der VwGH: Das FSG ermächtigt die Behörde nicht, aus Anlass einer gem § 30 Abs 1 FSG gegenüber einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, zusätzlich eine Nachschulung nach § 24 Abs 3 FSG anzuordnen.