In seinem Erkenntnis vom 20.04.2007 zur GZ 2007/02/0050 hat sich der VwGH mit der Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 1 StVO befasst:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr wäre eine Ausnahmebewilligung "für alle jene Lkws" zu erteilen gewesen, welche Fahrten zum bzw vom Betriebsstandort der Beschwerdeführerin durchführen würden. Mit dieser Einschränkung wäre auch eine hinreichende Konkretisierung der von der Ausnahmebewilligung betroffenen Fahrzeuge gegeben. Eine konkrete Bekanntgabe sämtlicher Kennzeichen, welche von der Ausnahmebewilligung betroffen sein sollten, sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, da sie über keine eigene Lkw- Flotte verfüge und regelmäßig "Fremdfirmen" (Speditionen) zur Durchführung der gegenständlichen Transportfahrten heranziehen müsse.
Dazu der VwGH: Nach der hg Rechtsprechung kommt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 1 StVO (durch Bescheid) an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis nicht in Frage.