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Verkehrsrecht

VwGH: Beruft sich der Bf auf einen Nachtrunk und bringt vor, er habe mit jemandem eine Flasche Wein getrunken, so ist diese Behauptung - angesichts der erheblichen Unterschiede der Gebindegrößen von Weinflaschen - zu unbestimmt

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 Abs 1 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Nachtrunk

In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 2007/02/0141 hat sich der VwGH mit dem Nachtrunk befasst:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Ergebnisse der um 09.54 Uhr und 09.57 Uhr des Tattages vorgenommenen Messung seines Atemluftalkoholgehaltes im Ausmaß von 0,63 bzw 0,61 mg/l. Er wendet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit, als diese dem von ihm behaupteten "Nachtrunk" keinen Glauben geschenkt hat.
Dazu der VwGH: Es entspricht stRsp, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols "konkret" zu behaupten und zu beweisen hat. Der Beschwerdeführer hat insoweit angegeben, "zwei Flaschen Bier und zusammen mit dem Onkel eine Flasche Wein" konsumiert zu haben. Zu Recht verweist die belangte Behörde allerdings darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der "Gebindegröße" der "Flasche" Wein die Menge des konsumierten Alkohols nicht entsprechend "konkret" im Sinne der hg Rechtsprechung behauptet hat, ist doch allgemein bekannt, dass insoweit - sogar erhebliche - Unterschiede der Gebindegrößen in Betracht kommen. Von daher gesehen kommt es auf die Frage, wieviel der Beschwerdeführer selbst (oder sein Onkel) von dieser "Flasche" Wein konsumiert hat, ebenso wenig an, wie darauf, was unter einer "Flasche" Bier zu verstehen ist, ist doch die vom Beschwerdeführer behauptete "Gesamtkonsumation" an Alkohol als Nachtrunk dadurch unbestimmt geblieben.

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