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Verkehrsrecht

VwGH: § 26 Abs 2 FSG steht der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 Abs 2 FSG, § 7 FSG, § 99 Abs 1 StVO
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Mindestentziehungsdauer

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2004/11/0001 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasst:
VwGH: Nach stRsp steht § 26 Abs 2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit a StVO maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille (bzw des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l) weit überschritten wird.

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