In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/11/0090 hat sich der VwGH mit dem Suchtmittelmissbrauch in der Vergangenheit und ärztlichen Kontrolluntersuchungen gem § 14 Abs 5 FSG-GV befasst:
VwGH: Steht ein in der Vergangenheit liegender gehäufter Suchtmittelmissbrauch iSd § 14 Abs 5 FSG-GV eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung fest, so darf im Falle des Vorliegens einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die beantragte Lenkberechtigung (grundsätzlich) nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden. Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen iSd § 14 Abs 5 FSG-GV für erforderlich erachtet, hat freilich die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Ergibt sich allerdings in der Folge, insbesondere durch die Ergebnisse der angeordneten Kontrolluntersuchungen, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallsrisikos nicht mehr erforderlich, kann bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Lenkberechtigung auch ohne Auflage gem § 14 Abs 5 FSG-GV erteilt werden.