In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/11/0130 hat sich der VwGH mit der Beobachtungsfahrt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ befasst:
Die belangte Behörde gelangte zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Visus auf beiden Augen über eine mangelnde Sehschärfe gem § 6 Abs 1 Z 6 iVm § 7 Abs 2 Z 1 FSG-GV verfügt und eine Eignung auch im Wege des § 8 Abs 1 FSG-GV wegen des Nichtvorliegens der geforderten Sehschärfe selbst mit Korrektur ausscheidet. Es unterliegt im Beschwerdefall keinem Zweifel, dass damit eine gravierende Behinderung der Beschwerdeführerin iSd § 6 FSG-GV vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung vorgebracht, sie fahre seit 22 Jahren mit dem Traktor und mache neben der Feldarbeit auch Transporte von und zu den Feldern und Weingärten des elterlichen Betriebes. Da sie alle Wege und Straßen in ihrer näheren Umgebung sehr gut kenne, sei es ihr auch gelungen, trotz ihrer eingeschränkten Sehkraft ihre Bewirtschaftungstätigkeit erfolgreich auszuüben. Seit 22 Jahren stehe daher unter Beweis, dass ihre Sehkraft ausreichend sei, um als Ortskundige im Nahverkehr mit dem Traktor zu fahren.
Dazu der VwGH: Die belangte Behörde durfte von der schon im § 8 Abs 2 letzter Satz FSG vorgesehenen Anordnung einer Beobachtungsfahrt nicht absehen. Soweit die Amtsärztin eine Beobachtungsfahrt für undurchführbar hielt, weil das Risiko im Hinblick auf die Sehbehinderung der Beschwerdeführerin zu hoch wäre, entbehrt diese Einschätzung einer ausreichenden Begründung. Sie übersieht überdies, dass jede im System des FSG vorgesehene Beobachtungsfahrt zur Feststellung, ob eine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht, zwangsläufig gewisse Risken im Straßenverkehr mit sich bringt, die vom Gesetzgeber aber in Kauf genommen wurden.