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Verkehrsrecht

VwGH: Derjenige, der gemäß § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verweigerung / Unmöglichkeit des Alkotests

In seinem Erkenntnis vom 30.04.2007 zur GZ 2006/02/0086 hat sich der VwGH mit der Verweigerung des Alkotests befasst:
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe sich nach Verlangen eines dazu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs 2 StVO begangen. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm wegen seines Gesundheitszustandes objektiv unmöglich gewesen, den Alkomattest durchzuführen, weshalb keine Verweigerung vorliege. Auf Grund einer "Magen- und Darmgrippe" sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, einen Alkomattest durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, auf seine medizinischen Leiden hinzuweisen, weil er zu diesem Zeitpunkt einen Brechreiz verspürt habe und raschen Schrittes zur Toilette geeilt sei, um zu erbrechen. Er sei eine Weile auf der Toilette verweilt, wobei die einschreitenden Beamten nicht auf ihn gewartet, sondern die Amtshandlung "voreilig" beendet hätten.
Dazu der VwGH: Nach der nunmehrigen Judikatur des VwGH hat derjenige, der gemäß § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen.
Eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht schon dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob in der Folge, etwa im Zuge eines darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat oder nicht oder ob der Beschwerdeführer nicht "alkoholisiert" war.

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