In seinem Erkenntnis vom 30.04.2007 zur GZ 2006/02/0305 hat sich der VwGH mit § 5 Abs 1 StVO befasst:
VwGH: Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf jemand, der sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Tatbestände, die auch unabhängig voneinander erfüllt sein können. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass nach stRsp bereits das Ingangsetzen des Motors eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges darstellt, und zwar auch dann, wenn das Fahren mit dem (= Lenken des) Fahrzeug(es) unmöglich ist. Umgekehrt ist auch das Lenken ohne Anwendung von Maschinenkraft möglich.