In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2006/11/0273 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasst:
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, im Hinblick auf die in § 25 Abs 3 FSG vorgesehene "Mindestentziehungsdauer" von drei Monaten habe eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG zu entfallen.
Dazu der VwGH: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von drei Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides ist gem § 25 Abs 3 FSG, dass die belangte Behörde - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides - die Annahme treffen durfte, der Beschwerdeführer sei noch für einen Zeitraum von drei Monaten verkehrsunzuverlässig gewesen. Diese Prognose setzt, wie sich schon aus § 7 Abs 1 FSG (arg "und ihrer Wertung") ergibt, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zwingend die Wertung des Verhaltens des Betroffenen gem § 7 Abs 4 FSG voraus.
Gem § 25 Abs 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist daher die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs 3 FSG sehe eine "Mindestentziehungsdauer" in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl § 26 Abs 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat.