In seinem Erkenntnis vom 30.03.2007 zur GZ 2007/02/0062 hat sich der VwGH mit den Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers iSd § 102 KFG befasst:
VwGH: Nach der hg Rechtsprechung macht sich einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG nicht nur derjenige schuldig, der sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt"; dem gemäß hat der VwGH auch zum Ausdruck gebracht, dass Tatort und Tatzeit einer Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG jener bzw jene des "Lenkens" und nicht der "Beladung" ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die "Beladung" sei nicht an dem im Spruch genannten Ort, sondern in Linz vorgenommen worden, geht daher ins Leere.