Home

Verkehrsrecht

VwGH: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges ist nicht, dass bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden; für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO genügt vielmehr die begründete Besorgnis

20. 05. 2011
Gesetze: § 89a StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Bushaltestelle

In seinem Erkenntnis vom 30.03.2007 zur GZ 2006/02/0269 hat sich der VwGH mit der Entfernung von Hindernissen iSd § 89a StVO befasst:
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 89a Abs 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung des vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, das Fahrzeug sei im Bereich einer Bushaltestelle abgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über eine tatsächliche "Hinderung" eines Omnibuslenkers am Zufahren zur Haltestelle getroffen.
Dazu der VwGH: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges ist nicht, dass bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden; für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO genügt vielmehr die begründete Besorgnis.
Nach der hg Rechtsprechung lassen es die aktuellen Verkehrsverhältnisse als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von so genannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca. 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengen Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen, zumal es nicht nur um die Hinderung des Busses selbst, sondern darüber hinaus um die Beeinträchtigung des Fließverkehrs geht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at