In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 2004/11/0004 hat sich der VwGH mit der Aufforderung, sich bei einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, befasst:
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben seien, beim Amtsarzt untersuchen zu lassen. In der Begründung verwies die Erstbehörde darauf, dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeit hindurch verbotene Suchtmittel konsumiert habe. Die Beschwerde bringt vor, der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer vor mehr als eineinhalb Jahren geringe Mengen von Kokain, Speed und Ecstasy-Tabletten konsumiert habe, reiche für begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG nicht aus.
Dazu der VwGH: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung ist ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen.