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Verkehrsrecht

VwGH: Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und der mit ihm vorgeschriebenen Auflage setzt gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV schlüssige Feststellungen über die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Suchtmitteln bzw einen gehäuften Missbrauch derselben voraus

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 Abs 1 Z 2 FSG, § 3 Abs 1 Z 3 FSG, § 5 Abs 5 FSG, § 14 FSG-GV
Schlagworte: Führerscheinrecht, Einschränkung der Lenkberechtigung, suchtmittelabhängig, gehäufter Missbrauch, ärztliche Kontrolluntersuchung, gelegentlicher Konsum

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 2004/11/0096 hat sich der VwGH mit der Einschränkung der Lenkberechtigung befasst:
Mit Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 5 iVm § 24 Abs 1 Z 2 FSG befristet und als "Bedingung/en" die im amtsärztlichen Gutachten geforderten Harnkontrollen und ärztlichen Kontroll- bzw Nachuntersuchungen sowie eine anschließende fachärztliche Stellungnahme nach Ablauf eines Jahres vorgeschrieben. Zur Begründung verwies die Erstbehörde auf die bezeichneten Gesetzesstellen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, er habe zwar im fachärztlichen Untersuchungsgespräch von einem Cannabiskonsum über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren gesprochen, die Häufigkeit dieses Konsums sei dabei aber nicht zur Sprache gekommen. Der Beschwerdeführer habe bloß "gelegentlich" Cannabis in unregelmäßigen Zeitabständen konsumiert. Die Beschwerde wendet ein, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von Suchtmitteln abhängig war oder damit gehäuften Missbrauch begangen hatte.
Dazu der VwGH: Nach § 14 Abs 5 FSG-GV darf unter den dort genannten Voraussetzungen die Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen auferlegt werden. Entsprechendes gilt für die Vorschreibung einer Auflage betreffend ärztliche Kontrolluntersuchungen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und der mit ihm vorgeschriebenen Auflage setzt daher gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV schlüssige Feststellungen über die - in der Berufung bestrittene - Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Suchtmitteln bzw einen gehäuften Missbrauch derselben voraus, die im angefochtenen Bescheid aber fehlen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach stRsp ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keinen gehäuften Missbrauch darstellt.

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