Home

Verkehrsrecht

VwGH: Eine Aufnahme jener Tatumstände, die dem Satz 2 des § 38 Abs 2 StVO entsprechen (Wortlaut: "Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd § 44a Z 1 VStG ist nicht erforderlich; dies gilt in gleicher Weise für die Tatumschreibung in einer Verfolgungshandlung

20. 05. 2011
Gesetze: § 38 StVO, § 99 Abs 3 lit a StVO, § 44a VStG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verkehrslichtsignalanlage, nicht blinkendes Gelblicht, Tatumstände, Tatumschreibung, Verfolgungshandlung

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/02/0097 hat sich der VwGH mit § 38 Abs 2 StVO und dem im Spruch des Straferkenntnisses konkret vorgeworfenen Verhalten befasst:
Der Mitbeteiligte wurde schuldig erkannt, er habe als Lenker eines KFZ das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren wurde, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen.
Die belangte Behörde gab der Berufung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG ein. Die belangte Behörde begründete dies - unter Bezugnahme auf § 44a Z 1 und 2 VStG - im Wesentlichen damit, dass weder in einer Verfolgungshandlung noch im Spruch des Straferkenntnisses das konkret vorgeworfene Verhalten genannt sei bzw keine korrekte Tatumschreibung erfolgt sei, weil "die Behörde die Feststellung, ob ein gefahrloses Anhalten möglich gewesen wäre, nicht geprüft" habe und "weiters" sei "die Gefährlichkeit der Geschwindigkeit sowie die Entfernung des Fahrzeuges zur Haltelinie beim Aufleuchten des Gelblichtes nicht konkretisiert" worden.
Dazu der VwGH: Die stRsp des VwGH fordert hinsichtlich jener Tatumstände, die dem Satz 2 des § 38 Abs 2 StVO entsprechen (Wortlaut: "Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), keine Aufnahme in den Spruch im Sinne des § 44a Z 1 VStG. Dies gilt in gleicher Weise für die Tatumschreibung in einer Verfolgungshandlung. Die von der belangten Behörde vermissten Tatumstände waren daher im gegenständlichen Fall weder in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen noch in der Verfolgungshandlung vorzuwerfen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at