In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/02/0303 hat sich der VwGH mit der Tätereigenschaft des Zulassungsbesitzers befasst:
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 64 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren seine Tätereigenschaft bestritten. Es kam zu keiner Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen.
Dazu der VwGH: Die belangte Behörde übersieht, dass der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht hat, es bestehe keine Norm des Inhaltes, es sei immer und unter allen Umständen der Zulassungsbesitzer als Täter einer Verwaltungsübertretung nach der StVO anzusehen und es - dies sei zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift gesagt - nicht um eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG geht.