In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/02/0115 hat sich der VwGH mit der Ausnahmegenehmigung gem § 45 Abs 2 StVO und dem Tatbestandselement "erhebliches wirtschaftliches Interesse" befasst:
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die belangte Behörde gehe davon aus, dass der "Mehraufwand zum Verlust der Liquidität bzw bis zur Konkursreife" führen müsse, um erhebliche wirtschaftliche Interessen zu begründen. Dem ist die belangte Behörde in der Gegenschrift mit dem Argument entgegengetreten, dass ein Betriebsergebnis, welches einen erheblichen (negativen) Unterschied zum Branchendurchschnitt aufweise (und die Rendite des Eigenkapitals gegen Null brächte), einen das Tatbestandsmerkmal "erhebliches wirtschaftliches Interesse" erfüllenden außergewöhnlichen wirtschaftlichen Härtefall darstellte, dies aber noch lange nicht heiße, dass ein solches Unternehmen deshalb konkursreif sei.
Dazu der VwGH: Im konkreten Fall liegt gerade keine derartige (negative) Abweichung der Kennzahlen der Beschwerdeführerin von den durchschnittlichen Branchenkennzahlen vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass das Tatbestandsmerkmal "erhebliches wirtschaftliches Interesse" im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.