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Verkehrsrecht

VwGH: Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 StVO, § 99 Abs 1 lit b StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkotest-Verweigerung

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2007/02/0019 hat sich der VwGH mit der Alkotest-Verweigerung befasst:
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; die Verweigerung sei auf der Polizeiinspektion erfolgt, indem der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion verlassen habe.
Dazu der VwGH: Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion, bei der die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet; es ist daher auch rechtlich unerheblich, ob in der Folge durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung (Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt worden wäre.
Es entspricht weiters der hg Rechtsprechung, dass den Anordnungen des einschreitenden Straßenaufsichtsorgans im Rahmen der "Zumutbarkeit" Folge zu leisten ist und auch keine Berechtigung des Probanden besteht, die Bedingungen für die Ableistung der Atemluftprobe festzusetzen.

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