In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/02/0281 hat sich der VwGH mit der Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO befasst:
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 89a Abs 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des als verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
Dazu der VwGH: Für eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs 2a lit c StVO ist es rechtlich unerheblich, dass "normale" Fahrzeuge ohne Beeinträchtigung vorbeifahren hätten können.